ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN, ZWISCHEN UNTERNEHMERN

 

Wilfried Junglas
Junglas Design
Winkelstrasse 36
D-77974 Meißenheim

 

§   1 ALLGEMEINES

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch. [1]

(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.

(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

§   2 ANGEBOTE, LEISTUNGSUMFANG UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§   3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. [2]

(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.

§   4 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKHALTUNG

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§   5 LIEFERFRIST

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. [3]

§   6 GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt. [4]

§   7 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind. [5]

(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§   8 MÄNGELANSPRÜCHE [6]

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Käufer, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

§   9 HAFTUNG

Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen

§   10 DESIGN / NUTZUNGSRECHTE

Alle Nutzungsrechte an Design , Konstruktionen , Layouts und sonstigen geistigen Ideen die von der Firma Junglas Design stammen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Firma Wilfried Junglas , Junglas-Design, Winkelstraße 36, 77974 Meißenheim , Deutschland .Die Nutzung der Rechte ist nicht gestattet bei noch offenstehenden Forderungen. Eine Übertragung der Rechte an Dritte ist nicht gestattet. Die Dauer der Nutzungsrechte / Lizenz ist auf Deutschland und für 2 Jahre beschränkt wenn es keine anders lautenden Vereinbarungen gibt.

[1] Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sollte man nur im unternehmerischen Verkehr einsetzen.

[2] Vielfach vergehen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehrere Monate Zeit, so dass der Verkäufer ein berechtigtes Bedürfnis hat, Preisänderungen an den Käufer weiterzugeben. Der Käufer will jedoch möglichst mit einem bestimmten Preis kalkulieren und kann sich zu Recht gegen beliebige Preiserhöhungen wehren. Insoweit ist auch formularmäßig eine Regelung anzustreben, die beiden Vertragspartnern Rechnung trägt.

[3] Ist der Lieferant mit der Belieferung in Verzug, so kann der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung und Nacherfüllung setzen und nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz verlangen (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Eine Ablehnungsandrohung ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage vor dem 1.1.2002 nicht mehr erforderlich. Dies kann den Fabrikanten bzw. Lieferanten sehr hart treffen, so dass Erleichterungen für diesen zu vereinbaren sind.

[4] Muss der Verkäufer nochmals liefern, wenn das Fabrikationsgut unterwegs zerstört wird, ohne dass den Verkäufer hieran ein Verschulden trifft? Muss der Käufer auch in diesem Falle zahlen? Ziel des Verkäufers ist es hier, den Gefahrübergang möglichst vorzeitig eintreten zu lassen, z.B. durch Bereitstellung der Ware und Bereitstellungsanzeige.

[5] Zur (schuldrechtlichen) Wirksamkeit ist es erforderlich, dass der Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Zwar ist ein einseitiger bei Lieferung erklärter Eigentumsvorbehalt nicht wirkungslos, sondern führt dazu, dass der Verkäufer sein Eigentum nicht überträgt; aus vielerlei Gründen sollte man sich jedoch hierauf allein nicht verlassen: Regelungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt müssen vertragsgemäß (d.h. zweiseitig) erfolgen. Im europäischen Ausland wird vielfach nicht zwischen dem schuldrechtlichen (z.B. Kaufvertrag) und dem dinglichen Rechtsgeschäft (z.B. Übereignung) unterschieden. Auch ist Streit vorprogrammiert, ob sich nun der Verkäufer vertragsgemäß verhält, wenn er sich sein Eigentum bei der Übertragung vorbehält.

[6] Gerade hinsichtlich der Regelungen bei Mängeln sind die Interessen der Vertragspartner unterschiedlich: Der Verwender von Verkaufsbedingungen wird versuchen, die (grundsätzlich abdingbaren) Mängelansprüche des Kunden einzuschränken; dieser wird versuchen, die gesetzliche Regelung zur Anwendung zu bringen und darüber hinaus, die Rügeobliegenheiten bei einem beiderseitigem Handelskauf zeitlich möglichst weit zu verschieben (ein völliger Ausschluss wäre nach den AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht möglich). Insoweit berücksichtigen die vorliegenden Bedingungen stärker die Interessen des Verwenders. Der vorliegende Mustervertrag ist jedoch für den Kunden, der Unternehmer ist, zumutbar und entspricht weitgehend der Vertragspraxis.

Hinzuweisen ist hier auf den Unterschied zwischen Mängelansprüchen und Ansprüchen aus Garantieübernahme. Während die Haftung für Mängel voraussetzt, dass die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist, übernimmt im Fall der Garantie der Verkäufer unabhängig von der Existenz eines Mangels bei Gefahrübergang die Gewähr dafür, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie). Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dies zur Klarstellung festgehalten.